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19 K 849/19•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-04-30, 19 K 849/19
19 K 849/19Verwaltungsgericht30.04.2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-30
Aktenzeichen: 19 K 849/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0430.19K849.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: GlüStV § 1, § 25, § 29 Abs. 4; AG GlüStV NRW § 16 Abs. 3 Satz 1; GewO § 33i, VwGO § 114
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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