Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-04-30, 19 K 5483/19

19 K 5483/19Verwaltungsgericht30.04.2021

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 5483/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-30

Aktenzeichen: 19 K 5483/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0430.19K5483.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: GlüStV § 1; § 25; § 29 Abs. 4; AG GlüStV NRW § 16 Abs. 3 Satz 1; GewO § 33i; VwGO § 114

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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