Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-04-19, 14 K 333/21

14 K 333/21Verwaltungsgericht19.04.2021

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 K 333/21 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2021-04-19

Aktenzeichen: 14 K 333/21

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0419.14K333.21.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: FZV § 14, LZG § 5, FZV § 5; VwVfG NRW § 43

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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