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14 K 333/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-04-19, 14 K 333/21
14 K 333/21Verwaltungsgericht19.04.2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-19
Aktenzeichen: 14 K 333/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0419.14K333.21.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: FZV § 14, LZG § 5, FZV § 5; VwVfG NRW § 43
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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