Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-03-11, 11 L 202/21

11 L 202/21Verwaltungsgericht11.03.2021

Regest

1. Der Austausch in einem Chat über mögliche Anschlagsziele mit einem Unterstützer des sogenannten "Islamischen Staates" erfüllt im hier vorliegenden Einzelfall den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Unterstützung einer Vereinigung, die den Terror unterstützt) und rechtfertigt die Ausweisung der Antragstellerin auch bei langjährigem Voraufenthalt im Inland und Besitz einer Niederlassungserlaubnis. 2. Bei einer auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gestützten Ausweisung ist für die Länge des zu verhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes § 11 Abs. 5a AufenthG maßgeblich. Atypische Umstände, die ein Abweichen von der 20-jährigen Regelfrist erfordern könnten, können darin begründet sein, dass die Antragstellerin die Unterstützungshandlungen als Minderjährige vorgenommen hat und es nahe liegt, dass die persönliche Reifung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war und sie über eher eingeschränkte intellektuelle Fähigkeiten verfügte. In einer solchen Konstellation hat die Ausländerbehörde bezüglich der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbotes Ermessen auszuüben. 3. Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung sind zwei voneinander trennbare Regelungen, deren Rechtmäßigkeit jeweils isoliert überprüfbar ist. Im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die verhängte Ausreisefrist kann eine Abschiebung jedoch nicht auf die mit der Ausreisefrist erlassene Abschiebungsandrohung gestützt werden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 11 L 202/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-11

Aktenzeichen: 11 L 202/21

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0311.11L202.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: VwGO § 80 Abs 5; VwGO §§ 122 Abs 1, 88; VwGO § 82 Abs 1 Satz 1; AufenthG § 53 Abs 1; AufenthG § 54 Abs 1 Nr. 2; AufenthG § 11 Abs 1, Abs 5a; EMRK Art. 8; GG Art. 6

Leitsätze

    1. Der Austausch in einem Chat über mögliche Anschlagsziele mit einem Unterstützer des sogenannten "Islamischen Staates" erfüllt im hier vorliegenden Einzelfall den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Unterstützung einer Vereinigung, die den Terror unterstützt) und rechtfertigt die Ausweisung der Antragstellerin auch bei langjährigem Voraufenthalt im Inland und Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
    1. Bei einer auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gestützten Ausweisung ist für die Länge des zu verhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes § 11 Abs. 5a AufenthG maßgeblich. Atypische Umstände, die ein Abweichen von der 20-jährigen Regelfrist erfordern könnten, können darin begründet sein, dass die Antragstellerin die Unterstützungshandlungen als Minderjährige vorgenommen hat und es nahe liegt, dass die persönliche Reifung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war und sie über eher eingeschränkte intellektuelle Fähigkeiten verfügte. In einer solchen Konstellation hat die Ausländerbehörde bezüglich der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbotes Ermessen auszuüben.
  1. Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung sind zwei voneinander trennbare Regelungen, deren Rechtmäßigkeit jeweils isoliert überprüfbar ist. Im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die verhängte Ausreisefrist kann eine Abschiebung jedoch nicht auf die mit der Ausreisefrist erlassene Abschiebungsandrohung gestützt werden.

Tenor

    1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 529/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2021 wird hinsichtlich der dortigen Ziffern 2. (Einreise- und Aufenthaltsverbot) und 3. (Ausreisefrist) angeordnet, mit der Folge der derzeit fehlenden Vollziehbarkeit der Abschiebung. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    1. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

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