Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-03-08, 20 K 4117/19

20 K 4117/19Verwaltungsgericht08.03.2021

Regest

1. Aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) ergibt sich grundsätzlich ein Anspruch auf Einsichtnahme in die bei den Bauaufsichtsbehörden geführten Bauakten. 2. Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) enthält keine vorrangige abschließende Regelung in Bezug auf die Akteneinsicht in Bauakten. Dies gilt auch und insbesondere mit Blick auf § 72 BauO NRW. 3. Eine Bauakte ist in ihrer Gesamtheit regelmäßig eine Sammlung personenbezogener Daten. 4. Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW kann auch und gerade mit Blick auf die Einsichtnahme in Bauakten eines Nachbargrundstücks etwa dann gegeben sein, wenn der jeweilige Antragsteller eine – weder mutwillige noch offensichtlich aussichtslose – zivilrechtliche (Nachbar-) Klage bereits erhoben hat oder diese nach einer entsprechenden anwaltlichen Prüfung noch beabsichtigt und hierbei auf die Informationen aus der Bauakte angewiesen ist. 5. Eine Einsichtnahme in eine Bauakte zur Prüfung und Durchsetzung solcher Ansprüche bleibt aber auf die Informationen beschränkt, die zur Wahrnehmung des rechtlichen Interesses erforderlich sind. 6. Eine inzidente Prüfung dahingehend, ob ein zivilrechtlicher Anspruch tatsächlich gegeben ist, ist im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW durch das Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Anspruch schlüssig behauptet ist.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 20 K 4117/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-08

Aktenzeichen: 20 K 4117/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0308.20K4117.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Kammer

Normen: IFG NRW § 4 Abs 1; IFG NRW § 9 Abs 1

Leitsätze

  1. Aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) ergibt sich grundsätzlich ein Anspruch auf Einsichtnahme in die bei den Bauaufsichtsbehörden geführten Bauakten.

  2. Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) enthält keine vorrangige abschließende Regelung in Bezug auf die Akteneinsicht in Bauakten. Dies gilt auch und insbesondere mit Blick auf § 72 BauO NRW.

  3. Eine Bauakte ist in ihrer Gesamtheit regelmäßig eine Sammlung personenbezogener Daten.

  4. Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW kann auch und gerade mit Blick auf die Einsichtnahme in Bauakten eines Nachbargrundstücks etwa dann gegeben sein, wenn der jeweilige Antragsteller eine – weder mutwillige noch offensichtlich aussichtslose – zivilrechtliche (Nachbar-) Klage bereits erhoben hat oder diese nach einer entsprechenden anwaltlichen Prüfung noch beabsichtigt und hierbei auf die Informationen aus der Bauakte angewiesen ist.

  5. Eine Einsichtnahme in eine Bauakte zur Prüfung und Durchsetzung solcher Ansprüche bleibt aber auf die Informationen beschränkt, die zur Wahrnehmung des rechtlichen Interesses erforderlich sind.

  6. Eine inzidente Prüfung dahingehend, ob ein zivilrechtlicher Anspruch tatsächlich gegeben ist, ist im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW durch das Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Anspruch schlüssig behauptet ist.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die Bauakten zu der Liegenschaft xx (Gemarkung xx, Flur xx, Flurstücke xx) insoweit zu gewähren, als diese Angaben seit dem Jahr xx

  • zu der Abwasserbeseitigung (Schmutzwasser und Niederschlagswasser), insbesondere zu der Gebäude- und Dachentwässerung sowie zu der biologischen Abwasserbehandlungsanlage,

  • zu Veränderungen der Geländeoberfläche,

  • zu Versiegelungen der nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen,

  • zu Aufschüttungen und Abgrabungen

enthalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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