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13a K 4356/18.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-02-18, 13a K 4356/18.A
13a K 4356/18.AVerwaltungsgericht18.02.2021
Die Zustellung an den Vormund nach § 6 Abs 1 Satz 1 VwZG ist wirksam, auch wenn die Voraussetzungen für die Vormundschaft wegen der nur vorgetäuschten Minderjährigkeit von Anfang an nicht vorlagen
Entscheidungsdatum: 2021-02-18
Aktenzeichen: 13a K 4356/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0218.13A.K4356.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13a. Kammer
Normen: VwZG § 6 Abs 1 Satz 1, BGB § 1793 Abs 1 Satz 1; BGB § 1773; AsylG § 74 Abs 1
Die Zustellung an den Vormund nach § 6 Abs 1 Satz 1 VwZG ist wirksam, auch wenn die Voraussetzungen für die Vormundschaft wegen der nur vorgetäuschten Minderjährigkeit von Anfang an nicht vorlagen
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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