Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-02-17, 17 L 1531/20

17 L 1531/20Verwaltungsgericht17.02.2021

Regest

Der mit einer polizeilichen Videoüberwachung von Kriminalitätsbrennpunkten als nicht vermeidbare Nebenfolge ggf. einhergehende Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist wegen der gewichtigen Bedeutung einer effektiven Kriminalitätsbekämpfung im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 17 L 1531/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-17

Aktenzeichen: 17 L 1531/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0217.17L1531.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: PolG NRW § 15a, VwGO § 123,; GG Art 8

Leitsätze

Der mit einer polizeilichen Videoüberwachung von Kriminalitätsbrennpunkten als nicht vermeidbare Nebenfolge ggf. einhergehende Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist wegen der gewichtigen Bedeutung einer effektiven Kriminalitätsbekämpfung im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

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