Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-02-02, 8 L 1332/20

8 L 1332/20Verwaltungsgericht02.02.2021

Regest

Zur Verpflichtung, einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen, wenn seine Abschiebung zwar grundsätzlich möglich, aber ungewiss ist, ob innerhalb eines absehbaren Zeitraums die Ausreisepflicht durchgesetzt werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 8 L 1332/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-02

Aktenzeichen: 8 L 1332/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0202.8L1332.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: AufenthG § 60a Abs 2 Satz 1

Leitsätze

Zur Verpflichtung, einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen, wenn seine Abschiebung zwar grundsätzlich möglich, aber ungewiss ist, ob innerhalb eines absehbaren Zeitraums die Ausreisepflicht durchgesetzt werden kann.

Tenor

    1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
    1. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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