Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-01-28, 6 L 24/21

6 L 24/21Verwaltungsgericht28.01.2021

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 6 L 24/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-28

Aktenzeichen: 6 L 24/21

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0128.6L24.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: BauO NRW 2018 § 6; BauO NRW § 6 Abs. 6 Nr 3; BauGB § 34

Tenor

    1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 80/21 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. November 2020 zum Umbau des Wohnhauses P. -I. -Straße 8 in I1. (Gem. I1. , Flur X, Flurstück X) wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

    1. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

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