Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-01-28, 14 K 5968/18

14 K 5968/18Verwaltungsgericht28.01.2021

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 K 5968/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-28

Aktenzeichen: 14 K 5968/18

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0128.14K5968.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: StVO § 39, StVO § 43; StVO § 44, StVO § 45; StrWG § 7

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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