Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-01-22, 20 K 3058/20

20 K 3058/20Verwaltungsgericht22.01.2021

Regest

Dem Einzelnen steht kein Anspruch darauf zu, dass die Präsidentin oder der Präsident eines Landgerichts bestimmte Unterlagen dem Landesarchiv zur Übernahme anbieten muss bzw. hätte anbieten müssen. Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 ArchivG NRW vom 16. März 2010 sowie vormals in § 3 Abs. 1 Satz 1 ArchivG NW vom 16. Mai 1989 geregelte Verpflichtung der Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen, dem Landesarchiv alle Unterlagen, die nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden, zur Übernahme anzubieten, ist objektiv-rechtlicher Natur.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 20 K 3058/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-22

Aktenzeichen: 20 K 3058/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0122.20K3058.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Kammer

Normen: ArchivG NRW § 4 Abs 1

Leitsätze

Dem Einzelnen steht kein Anspruch darauf zu, dass die Präsidentin oder der Präsident eines Landgerichts bestimmte Unterlagen dem Landesarchiv zur Übernahme anbieten muss bzw. hätte anbieten müssen. Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 ArchivG NRW vom 16. März 2010 sowie vormals in § 3 Abs. 1 Satz 1 ArchivG NW vom 16. Mai 1989 geregelte Verpflichtung der Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen, dem Landesarchiv alle Unterlagen, die nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden, zur Übernahme anzubieten, ist objektiv-rechtlicher Natur.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Klageverfahren unter Beiordnung eines vom Antragsteller noch zu benennenden Rechtsanwalts wird abgelehnt.

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