Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-01-11, 20 L 1812/20

20 L 1812/20Verwaltungsgericht11.01.2021

Regest

1. Für einen Eilantrag, mit dem in Nordrhein-Westfalen die untere Gesundheitsbehörde als Betreiberin eines Impfenztrums im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufgegeben werden soll, dem Antragsteller unverzüglich eine Möglichkeit zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS‐CoV‐2 zu verschaffen, ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 2. Sowohl ein etwaiger einfach-gesetzlicher Anspruch auf eine Schutzimpfung aus § 20 Abs. 5 Satz 1 IfSG oder aus § 1 Abs. 1 CoronaImpfV als auch der verfassungsrechtliche Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG bestehen nur im Rahmen der aktuell tatsächlich zur Verfügung stehenden Kapazitäten. 3. Es stellt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass der vorhandene Impfstoff zunächst primär durch die mobilen Impfteams in Pflegeheimen eingesetzt wird.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 20 L 1812/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-11

Aktenzeichen: 20 L 1812/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0111.20L1812.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Kammer

Normen: CoronaImpfV § 1 Abs 1 Satz 1, CoronaImpfV § 1 Abs 2 Satz 2, CoronaImpfV § 2; CoronaImpfV § 6, CoronaImpfV § 8, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 2 Abs 2 Satz 1; IfSG § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 4, IfSG § 20 Abs 5, SGB V § 20i Abs 3, SGB V § 132e

Leitsätze

  1. Für einen Eilantrag, mit dem in Nordrhein-Westfalen die untere Gesundheitsbehörde als Betreiberin eines Impfenztrums im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufgegeben werden soll, dem Antragsteller unverzüglich eine Möglichkeit zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS‐CoV‐2 zu verschaffen, ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

  2. Sowohl ein etwaiger einfach-gesetzlicher Anspruch auf eine Schutzimpfung aus § 20 Abs. 5 Satz 1 IfSG oder aus § 1 Abs. 1 CoronaImpfV als auch der verfassungsrechtliche Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG bestehen nur im Rahmen der aktuell tatsächlich zur Verfügung stehenden Kapazitäten.

  3. Es stellt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass der vorhandene Impfstoff zunächst primär durch die mobilen Impfteams in Pflegeheimen eingesetzt wird.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

    1. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

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