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20 L 14/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-01-11, 20 L 14/21
20 L 14/21Verwaltungsgericht11.01.2021
Für einen gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der "Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen" aufgegeben werden soll, bei dem Antragsteller unverzüglich eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuführen, ist gemäß § 52 Nr. 5 VwGO die örtliche Zusändigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gegeben.
Entscheidungsdatum: 2021-01-11
Aktenzeichen: 20 L 14/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0111.20L14.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: VwGO § 52 Nr 5; VwGO § 83; GVG § 17a
Für einen gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der "Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen" aufgegeben werden soll, bei dem Antragsteller unverzüglich eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuführen, ist gemäß § 52 Nr. 5 VwGO die örtliche Zusändigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gegeben.
Das Verfahren wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.
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