Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-01-11, 12 L 1357/20

12 L 1357/20Verwaltungsgericht11.01.2021

Regest

1. Im Fall einer Anfechtungsklage gegen eine nicht mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Zurruhesetzungsverfügung hat der Beamte aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.2. Aus dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung folgt grundsätzlich kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf dem früheren, bis zur angefochtenen Zurruhesetzung innegehabten Dienstposten. Die Zuweisung von Aufgaben obliegt grundsätzlich dem weiten Organisationsermessen des Dienstherrn.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 L 1357/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-11

Aktenzeichen: 12 L 1357/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0111.12L1357.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: GG Art 19 Abs 4; VwGO § 80 Abs 1

Leitsätze

  1. Im Fall einer Anfechtungsklage gegen eine nicht mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Zurruhesetzungsverfügung hat der Beamte aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.2. Aus dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung folgt grundsätzlich kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf dem früheren, bis zur angefochtenen Zurruhesetzung innegehabten Dienstposten. Die Zuweisung von Aufgaben obliegt grundsätzlich dem weiten Organisationsermessen des Dienstherrn.

Tenor

    1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 12 K 4752/20 amtsangemessen zu beschäftigen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

    1. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.