Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-12-14, 12 K 6636/17

12 K 6636/17Verwaltungsgericht14.12.2020

Regest

Erfüllt schon die unmittelbare Schadensursache (hier: der Sturz) die für das Vorliegen eines Dienstunfalles erforderliche Voraussetzung einer äußeren Einwirkung, so ist damit dieses Merkmal des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfüllt, ohne dass es insoweit noch eines Rückgriffs auf mittelbare Ursachen bedarf.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 K 6636/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-14

Aktenzeichen: 12 K 6636/17

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1214.12K6636.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: BeamtVG § 31 Abs. 1

Leitsätze

Erfüllt schon die unmittelbare Schadensursache (hier: der Sturz) die für das Vorliegen eines Dienstunfalles erforderliche Voraussetzung einer äußeren Einwirkung, so ist damit dieses Merkmal des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfüllt, ohne dass es insoweit noch eines Rückgriffs auf mittelbare Ursachen bedarf.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2017 verpflichtet, den Sturz des Klägers während der Zustelltour am 30. Dezember 2016 als Dienstunfall anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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