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19 K 3331/18•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-12-11, 19 K 3331/18
19 K 3331/18Verwaltungsgericht11.12.2020
Der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt und die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags zur Verringung der Spielhallendichte begegnen keinen unionsrechtlichen Bedenken. Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle ist auch von der persönlichen Zuverlässigkeit des Spielhallenbetreibers abhängig.
Entscheidungsdatum: 2020-12-11
Aktenzeichen: 19 K 3331/18
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1211.19K3331.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: GlüStV § 24; GlüStV § 29 Abs. 4; GlüStV § 1; AG GlüStV NRW § 4; AG GlüStV NRW § 16; GewO § 15 Abs. 2 GewO; GewO § 33c Abs. 2 Nr. 1; GeWo § 33 i
Der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt und die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags zur Verringung der Spielhallendichte begegnen keinen unionsrechtlichen Bedenken.
Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle ist auch von der persönlichen Zuverlässigkeit des Spielhallenbetreibers abhängig.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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