Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-12-03, 8 K 5669/18

8 K 5669/18Verwaltungsgericht03.12.2020

Regest

Jedenfalls in Fällen eines eindeutigen Verzichts auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 45 Abs. 5 der Asylverfahrensrichtlinie, die im Einzelfall neben § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylG auch unter § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG subsumierbar sein können, kann ein gesetzliches Erlöschen des internationalen Schutzes angenommen werden, ohne dass es einer vorherigen Durchführung eines Widerrufsverfahrens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bedürfte.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 8 K 5669/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-03

Aktenzeichen: 8 K 5669/18

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1203.8K5669.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: Art 45 Asylverfahrens-RL; § 26 Abs 3 AufenthG; § 52 Abs 1 Nr 4 AufenthG; § 72 Abs 1 Nr 1 AsylG

Leitsätze

Jedenfalls in Fällen eines eindeutigen Verzichts auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 45 Abs. 5 der Asylverfahrensrichtlinie, die im Einzelfall neben § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylG auch unter § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG subsumierbar sein können, kann ein gesetzliches Erlöschen des internationalen Schutzes angenommen werden, ohne dass es einer vorherigen Durchführung eines Widerrufsverfahrens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bedürfte.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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