Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-11-25, 18 L 967/20

18 L 967/20Verwaltungsgericht25.11.2020

Regest

Wer als Betreiber einer Prostitutionsstätte nach bestandskräftiger Schließungsverfügung eine solche unerlaubt weiterbetreibt, kann sich nicht mit Erfolg gegen eine Zwangsgeldfestsetzung zur Wehr setzen. Sowohl Einträge in szenentypischen Chat-Foren, als auch der Internetauftritt des Betreibers, wie auch eine Vorort-Kontrolle bei der Prostitutionsstätte durch die Behörden können geeignet sein, Hinweise auf die untersagte Tätigkeit zu geben. Der Begriff der Tantra-Massage kann bei szenentypischer Einbettung und eindeutigem Sexualbezug auf die Ausübung von sexuellen Dienstleistungen hindeutet. Im Einzelfall ist es jedoch möglich, dass eine Tantra-Massage keine vom Prostituiertenschutzgesetz erfasste sexuelle Dienstleistung darstellt; hier verneint.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 18 L 967/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-25

Aktenzeichen: 18 L 967/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1125.18L967.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: VwGO § 80 Abs 5, VwVG NW §§ 55 Abs 1, 57 Abs 1, § 60 Abs 1, § 64 Satz 1,; GmbHG §§ 5a, 13 Abs 1, ProstSchG §§ 12, 3 Abs 3 Nr 1, 2, Abs 1, Abs 4; VwVfG NW § 42

Leitsätze

Wer als Betreiber einer Prostitutionsstätte nach bestandskräftiger Schließungsverfügung eine solche unerlaubt weiterbetreibt, kann sich nicht mit Erfolg gegen eine Zwangsgeldfestsetzung zur Wehr setzen.

Sowohl Einträge in szenentypischen Chat-Foren, als auch der Internetauftritt des Betreibers, wie auch eine Vorort-Kontrolle bei der Prostitutionsstätte durch die Behörden können geeignet sein, Hinweise auf die untersagte Tätigkeit zu geben.

Der Begriff der Tantra-Massage kann bei szenentypischer Einbettung und eindeutigem Sexualbezug auf die Ausübung von sexuellen Dienstleistungen hindeutet.

Im Einzelfall ist es jedoch möglich, dass eine Tantra-Massage keine vom Prostituiertenschutzgesetz erfasste sexuelle Dienstleistung darstellt; hier verneint.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  1. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

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