Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-11-24, 9a K 4816/17.A

9a K 4816/17.AVerwaltungsgericht24.11.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9a K 4816/17.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-24

Aktenzeichen: 9a K 4816/17.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1124.9A.K4816.17A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9a. Kammer

Normen: AsylG § 3; AsylG § 4

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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