Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-11-24, 14 K 5442/18

14 K 5442/18Verwaltungsgericht24.11.2020

Regest

1.Die für die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen nach § 12a VersG erforderliche Gefahrenprognose erfordert bei einer Konfliktlage durch Gegendemonstanten eine Differenzierung danach, von wem die auf zu erwartende Provokationen erfolgende Reaktion, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen soll, ausgeht. 2. Die Videobeobachtung einer durch Art. 8 Grundgesetz geschützen Versammlung unter freiem Himmel mit dem maßgeblichen Ziel, die Versammlung zu kontrollieren und durch den sogenannten "Chilling effect" gefahrenpräventiv von befürchteten Straftaten abzuhalten, ist ein unzulässiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 K 5442/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-24

Aktenzeichen: 14 K 5442/18

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1124.14K5442.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: VersammlG § 12a; VersammlG § 19a; GG Art 8

Leitsätze

1.Die für die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen nach § 12a VersG erforderliche Gefahrenprognose erfordert bei einer Konfliktlage durch Gegendemonstanten eine Differenzierung danach, von wem die auf zu erwartende Provokationen erfolgende Reaktion, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen soll, ausgeht.

  1. Die Videobeobachtung einer durch Art. 8 Grundgesetz geschützen Versammlung unter freiem Himmel mit dem maßgeblichen Ziel, die Versammlung zu kontrollieren und durch den sogenannten "Chilling effect" gefahrenpräventiv von befürchteten Straftaten abzuhalten, ist ein unzulässiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagte durch das durchgängige Abfilmen der Kundgebung der Klägerin am 19. Oktober 2018 in E. -N. rechtswidrig gehandelt hat.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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