Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-11-13, 20 L 1519/20

20 L 1519/20Verwaltungsgericht13.11.2020

Regest

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO sind "andere Bildungsangebote" als die in Satz 1 genannten bis zum 30. November 2020 untersagt. Bei der vom Antragsteller betriebenen Hundeschule handelt es sich um ein solches "anderes Bildungsngebot"2. Die Untersagung von Bildungsangeboten beinhaltet für alle Betreiber einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit. Dieser ist jedoch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Der Eingriff erfolgt zu einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere einer Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 20 L 1519/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-13

Aktenzeichen: 20 L 1519/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1113.20L1519.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Kammer

Normen: GG Art 3, GG Art 12 Abs 1; CoronaSchVO § 7 Abs 1 Satz 2; CoronaSchVO § 12

Leitsätze

  1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO sind "andere Bildungsangebote" als die in Satz 1 genannten bis zum 30. November 2020 untersagt. Bei der vom Antragsteller betriebenen Hundeschule handelt es sich um ein solches "anderes Bildungsngebot"2. Die Untersagung von Bildungsangeboten beinhaltet für alle Betreiber einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit. Dieser ist jedoch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Der Eingriff erfolgt zu einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere einer Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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