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20 L 1519/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-11-13, 20 L 1519/20
20 L 1519/20Verwaltungsgericht13.11.2020
1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO sind "andere Bildungsangebote" als die in Satz 1 genannten bis zum 30. November 2020 untersagt. Bei der vom Antragsteller betriebenen Hundeschule handelt es sich um ein solches "anderes Bildungsngebot"2. Die Untersagung von Bildungsangeboten beinhaltet für alle Betreiber einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit. Dieser ist jedoch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Der Eingriff erfolgt zu einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere einer Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems.
Entscheidungsdatum: 2020-11-13
Aktenzeichen: 20 L 1519/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1113.20L1519.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: GG Art 3, GG Art 12 Abs 1; CoronaSchVO § 7 Abs 1 Satz 2; CoronaSchVO § 12
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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