Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-11-04, 11 L 1494/20

11 L 1494/20Verwaltungsgericht04.11.2020

Regest

Die Anordnung eines Covid-19-Tests vor einer Abschiebung dient der Überprüfung der Reisefähigkeit, wenn der Betroffene ohne negatives Testergebnis nicht in den Zielstaat einreisen kann.Zur Vereinbarkeit der Weitergabe eines negativen Covid-19-Testergebnisses an Behörden eines Drittstaates.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 11 L 1494/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-04

Aktenzeichen: 11 L 1494/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1104.11L1494.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: AufenthG § 92 Abs 4, AufenthG § 88; DSGVO Art 18 Abs 1; DSGVO Art 49; DSGVO Art 9; DSG NRW § 16

Leitsätze

Die Anordnung eines Covid-19-Tests vor einer Abschiebung dient der Überprüfung der Reisefähigkeit, wenn der Betroffene ohne negatives Testergebnis nicht in den Zielstaat einreisen kann. Zur Vereinbarkeit der Weitergabe eines negativen Covid-19-Testergebnisses an Behörden eines Drittstaates.

Tenor

beschlossen:

    1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
    1. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
    1. Der Beschlussausspruch soll den Beteiligten vorab telefonisch bekanntgegeben werden.

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