Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-10-23, 4 L 1325/20

4 L 1325/20Verwaltungsgericht23.10.2020

Regest

Eine Ermessensreduzierung auf Null und ein daraus resultierender Rechtsanspruch auf die Befreiung von der Anwesenheitspflicht im Schulunterricht kann nur dann in Betracht kommen, wenn durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft gemacht ist, dass der mit dem schulpflichtigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebende Angehörige durch eine Infektion mit dem Coronavirus einem besonders hohen gesundheitlichen Risiko ausgesetzt wäre und der Infektionsschutz durch vorrangig zu ergreifende zumutbare Präventionsmaßnahmen im häuslichen Bereich nicht ausreicht.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 4 L 1325/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-23

Aktenzeichen: 4 L 1325/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1023.4L1325.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: GG Art. 2 Abs 2 S 1; SchulG NW 2005 §§ 43 Abs 4 S 1, 48; APO-GOSt §§ 13, 15

Leitsätze

Eine Ermessensreduzierung auf Null und ein daraus resultierender Rechtsanspruch auf die Befreiung von der Anwesenheitspflicht im Schulunterricht kann nur dann in Betracht kommen, wenn durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft gemacht ist, dass der mit dem schulpflichtigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebende Angehörige durch eine Infektion mit dem Coronavirus einem besonders hohen gesundheitlichen Risiko ausgesetzt wäre und der Infektionsschutz durch vorrangig zu ergreifende zumutbare Präventionsmaßnahmen im häuslichen Bereich nicht ausreicht.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  1. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

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