Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-10-20, 12 L 1011/20

12 L 1011/20Verwaltungsgericht20.10.2020

Regest

1. § 34 Abs. 3 LBG NRW gilt unabhängig davon, ob die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit rechtmäßig ist.2. Eine Ausnahme von diesem Grundatz ist aus Gründen des Art. 19 Abs. 4 GG allenfalls dann anzunehmen, wenn die Zurruhesetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist, nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist, etwa weil die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 L 1011/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-20

Aktenzeichen: 12 L 1011/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1020.12L1011.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 34 Abs 3 LBG NRW

Leitsätze

  1. § 34 Abs. 3 LBG NRW gilt unabhängig davon, ob die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit rechtmäßig ist.2. Eine Ausnahme von diesem Grundatz ist aus Gründen des Art. 19 Abs. 4 GG allenfalls dann anzunehmen, wenn die Zurruhesetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist, nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist, etwa weil die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

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