Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-10-07, 19 L 1190/20

19 L 1190/20Verwaltungsgericht07.10.2020

Regest

Hunde der Züchtung "American Bully" sind keine eigenständige Rasse im Sinne des Landeshundegesetzes. Die phänotypische Beurteilung eines als "American Bully" präsentierten Hundes als American Staffordshire Terrier (-Mischling) muss nachvollziehbar erkennen lassen, warum bei der geforderten wertenden Gesamtbetrachtung gerade den Phänotyp des American Staffordshire Terrier besonders charakterisierende Merkmale deutlich ausgeprägt sichtbar sein sollen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 1190/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-07

Aktenzeichen: 19 L 1190/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1007.19L1190.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: LHundeG NRW § 3 Abs. 2, LHundeG NRW § 12 Abs. 2

Leitsätze

Hunde der Züchtung "American Bully" sind keine eigenständige Rasse im Sinne des Landeshundegesetzes.

Die phänotypische Beurteilung eines als "American Bully" präsentierten Hundes als American Staffordshire Terrier (-Mischling) muss nachvollziehbar erkennen lassen, warum bei der geforderten wertenden Gesamtbetrachtung gerade den Phänotyp des American Staffordshire Terrier besonders charakterisierende Merkmale deutlich ausgeprägt sichtbar sein sollen.

Tenor

    1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2020 wird hinsichtlich deren Ziffer II. Nrn. 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich deren Ziffer III. angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    1. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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