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9 L 1085/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-09-22, 9 L 1085/20
9 L 1085/20Verwaltungsgericht22.09.2020
Ein Antrag, der auf Einschreiten gegen den Antragsteller selbst gerichtet ist, findet keine Grundlage in der geltenden Rechtsordnung.
Entscheidungsdatum: 2020-09-22
Aktenzeichen: 9 L 1085/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0922.9L1085.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 42 Abs 2 VwGO; § 58 Abs 2 BauO NRW
Ein Antrag, der auf Einschreiten gegen den Antragsteller selbst gerichtet ist, findet keine Grundlage in der geltenden Rechtsordnung.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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