Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-09-15, 9a K 3046/18.A

9a K 3046/18.AVerwaltungsgericht15.09.2020

Regest

1. Eine Abschiebungsandrohung mit Fristanlauf ab Bekanntgabe der behördlichen Asylentscheidung verstößt objektiv gegen Unionsrecht. 2. Die objektiv rechtswidrige Abschiebungsandrohung verletzt den Kläger jedoch dann nicht (mehr) in seinen Rechten, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gewährleistet ist, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor der Entscheidung über das vorläufige Bleiberecht lief. Das ist der Fall, wenn das Gericht auf Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat. Dann endet die Ausreisefrist gem. § 37 Abs. 2 VwGO 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9a K 3046/18.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-15

Aktenzeichen: 9a K 3046/18.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0915.9A.K3046.18A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9a. Kammer

Normen: AsylG § 36 Abs 1 AsylG § 36 Abs 3 Satz 1; AsylG § 34 Abs 1 Satz 1; AsylG § 34 Abs 2 Satz 1; AsylG § 37Abs 2; EGRL 115/2008 Art 7

Leitsätze

  1. Eine Abschiebungsandrohung mit Fristanlauf ab Bekanntgabe der behördlichen Asylentscheidung verstößt objektiv gegen Unionsrecht.

  2. Die objektiv rechtswidrige Abschiebungsandrohung verletzt den Kläger jedoch dann nicht (mehr) in seinen Rechten, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gewährleistet ist, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor der Entscheidung über das vorläufige Bleiberecht lief. Das ist der Fall, wenn das Gericht auf Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat. Dann endet die Ausreisefrist gem. § 37 Abs. 2 VwGO 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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