Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-09-10, 9a L 1182/20.A

9a L 1182/20.AVerwaltungsgericht10.09.2020

Regest

Jedenfalls dann, wenn im für die Beurteilung einer Zweitantragssituation nach § 71a Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt eine Sachentscheidung vorliegt und die für ein mögliches Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen Nichtbetreibens gemäß Art. 28 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie vorgesehene Mindestfrist von 9 Monaten bei jeder denkbaren Betrachtung überschritten wäre, dürfte in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit der endgültige Abschluss des Asylverfahrens nach summarischer Prüfung gemäß dem Maßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG regelmäßig nur ernstlich in Zweifel zu ziehen sein, wenn die Antragsteller selbst Umstände substantiiert vortragen, die eine Fortführung des Asylverfahrens in dem Drittstaat noch möglich erscheinen lassen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9a L 1182/20.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-10

Aktenzeichen: 9a L 1182/20.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0910.9A.L1182.20A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9a. Kammer

Normen: Dublin-III-VO Art 34; AsylG § 29 Abs 1 Nr 5, § 34, § 36, § 71a Abs 1,; § 71a Abs. 4, VwVfG § 51 Abs 1, VwGO § 80 Abs 5

Leitsätze

Jedenfalls dann, wenn im für die Beurteilung einer Zweitantragssituation nach § 71a Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt eine Sachentscheidung vorliegt und die für ein mögliches Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen Nichtbetreibens gemäß Art. 28 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie vorgesehene Mindestfrist von 9 Monaten bei jeder denkbaren Betrachtung überschritten wäre, dürfte in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit der endgültige Abschluss des Asylverfahrens nach summarischer Prüfung gemäß dem Maßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG regelmäßig nur ernstlich in Zweifel zu ziehen sein, wenn die Antragsteller selbst Umstände substantiiert vortragen, die eine Fortführung des Asylverfahrens in dem Drittstaat noch möglich erscheinen lassen.

Tenor

    1. Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 9a K 3336/20 gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. August 2020 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria erhobenen Klage wird hinsichtlich des Antragstellers zu 3. angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

    1. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 3. trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragsteller zu 1. und 2. zu je einem Drittel. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Hiervon ausgenommen sind jeweils die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Kosten, die der Antragsgegnerin auferlegt werden. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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