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20 L 1186/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-09-01, 20 L 1186/20
20 L 1186/20Verwaltungsgericht01.09.2020
Auf der Grundlage der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts zum Coronavirus ist davon auszugehen, dass Kontaktpersonen der Kategorie I Ansteckungsverdächtige i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG sind und gegenüber diesen Personen daher regelmäßig eine Absonderung ("Quarantäne") gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG erlassen werden kann. Nach den Kriterien des Robert Koch-Instituts werden allerdings Personen nicht allein dadurch zu Kontaktpersonen der Kategorie I oder II, weil sie mit einer Kategorie I-Person in einem Haushalt zusammen leben. Ihnen gegenüber kann daher regelmäßig keine Absonderung erlassen werden.
Entscheidungsdatum: 2020-09-01
Aktenzeichen: 20 L 1186/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0901.20L1186.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: IfSG § 30 Abs 1; IfSG § 2 Nr. 7
Auf der Grundlage der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts zum Coronavirus ist davon auszugehen, dass Kontaktpersonen der Kategorie I Ansteckungsverdächtige i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG sind und gegenüber diesen Personen daher regelmäßig eine Absonderung ("Quarantäne") gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG erlassen werden kann. Nach den Kriterien des Robert Koch-Instituts werden allerdings Personen nicht allein dadurch zu Kontaktpersonen der Kategorie I oder II, weil sie mit einer Kategorie I-Person in einem Haushalt zusammen leben. Ihnen gegenüber kann daher regelmäßig keine Absonderung erlassen werden.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
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