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9 L 1013/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-08-25, 9 L 1013/20
9 L 1013/20Verwaltungsgericht25.08.2020
1. Zur Ermessensausübung im Rahmen der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach Trennungsverstoß im Rahmen des § 14 Abs 1 Satz 3 FeV. 2. Der durch die Anknüpfungstatsache eines Trennungsverstoßes ausgelöste Aufklärungsbedarf im Zusammenhang des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV entfällt ohne einen gesicherten, den gesetzlichen und medizinischen Anforderungen entsprechenden Abstinenznachweis regelmäßig nicht allein durch Zeitablauf.
Entscheidungsdatum: 2020-08-25
Aktenzeichen: 9 L 1013/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0825.9L1013.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: FeV § 11 Abs 6, § 11 Abs 8, § 14 Abs 1 Satz 3, § 46 Abs 3; VwGO § 114
Zur Ermessensausübung im Rahmen der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach Trennungsverstoß im Rahmen des § 14 Abs 1 Satz 3 FeV.
Der durch die Anknüpfungstatsache eines Trennungsverstoßes ausgelöste Aufklärungsbedarf im Zusammenhang des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV entfällt ohne einen gesicherten, den gesetzlichen und medizinischen Anforderungen entsprechenden Abstinenznachweis regelmäßig nicht allein durch Zeitablauf.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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