Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-08-25, 9 L 1013/20

9 L 1013/20Verwaltungsgericht25.08.2020

Regest

1. Zur Ermessensausübung im Rahmen der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach Trennungsverstoß im Rahmen des § 14 Abs 1 Satz 3 FeV. 2. Der durch die Anknüpfungstatsache eines Trennungsverstoßes ausgelöste Aufklärungsbedarf im Zusammenhang des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV entfällt ohne einen gesicherten, den gesetzlichen und medizinischen Anforderungen entsprechenden Abstinenznachweis regelmäßig nicht allein durch Zeitablauf.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9 L 1013/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-25

Aktenzeichen: 9 L 1013/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0825.9L1013.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: FeV § 11 Abs 6, § 11 Abs 8, § 14 Abs 1 Satz 3, § 46 Abs 3; VwGO § 114

Leitsätze

  1. Zur Ermessensausübung im Rahmen der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach Trennungsverstoß im Rahmen des § 14 Abs 1 Satz 3 FeV.

  2. Der durch die Anknüpfungstatsache eines Trennungsverstoßes ausgelöste Aufklärungsbedarf im Zusammenhang des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV entfällt ohne einen gesicherten, den gesetzlichen und medizinischen Anforderungen entsprechenden Abstinenznachweis regelmäßig nicht allein durch Zeitablauf.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

    1. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

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