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9 L 765/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-08-20, 9 L 765/20
9 L 765/20Verwaltungsgericht20.08.2020
1. "Tag des Ausstellens" im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG und damit maßgeblicher Tag für die nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG eintretende Verringerung des Punktestands ist der Tag der endgültigen Fertigstellung des Schriftstücks, nicht der Zeitpunkt der Absendung oder des Zugangs. 2. Der für die Fahrerlaubnisbehörde maßgebliche Kenntnisstand für die Erhöhung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG ergibt sich ebenso wie der für das Ergreifen von Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG mit den Wirkungen des § 4 Abs. 6 Sätze 2 und 3 StVG aus den Übermittlungen des Kraftfahrtbundes-amtes gemäß § 4 Abs. 8 StVG.
Entscheidungsdatum: 2020-08-20
Aktenzeichen: 9 L 765/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0820.9L765.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: StVG § 4 Abs 5 Satz 1; § 4 Abs 6 Satz 2; § 4 Abs 6 Satz 3; § 4 Abs 6 Satz 4; § 4 Abs 8; § 4 Abs 9
"Tag des Ausstellens" im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG und damit maßgeblicher Tag für die nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG eintretende Verringerung des Punktestands ist der Tag der endgültigen Fertigstellung des Schriftstücks, nicht der Zeitpunkt der Absendung oder des Zugangs.
Der für die Fahrerlaubnisbehörde maßgebliche Kenntnisstand für die Erhöhung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG ergibt sich ebenso wie der für das Ergreifen von Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG mit den Wirkungen des § 4 Abs. 6 Sätze 2 und 3 StVG aus den Übermittlungen des Kraftfahrtbundes-amtes gemäß § 4 Abs. 8 StVG.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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