Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-08-14, 15a K 269/17.A

15a K 269/17.AVerwaltungsgericht14.08.2020

Regest

Über den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wegen nicht eingetretener Fiktion der Klagerücknahme kann durch Zwischenurteil entschieden werden. Die Betreibensaufforderung nach § 81 S. 1 AsylG ist den Prozessbevollmächtigten zuzustellen. Ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt kann das Mandat nicht einfach durch Kündigung beenden. Vielmehr bedarf es der Entpflichtung durch das Prozessgericht.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15a K 269/17.A — Zwischenurteil

Entscheidungsdatum: 2020-08-14

Aktenzeichen: 15a K 269/17.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0814.15A.K269.17A.00

Dokumenttyp: Zwischenurteil

Spruchkörper: 15a. Kammer

Normen: VwGO § 56; VwGO § 109; VwZG § 7 Abs 1; AsylG § 81; BRAO § 48 Abs 1 Nr 1; BRAO § 48 Abs 2

Leitsätze

Über den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wegen nicht eingetretener Fiktion der Klagerücknahme kann durch Zwischenurteil entschieden werden.

Die Betreibensaufforderung nach § 81 S. 1 AsylG ist den Prozessbevollmächtigten zuzustellen.

Ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt kann das Mandat nicht einfach durch Kündigung beenden. Vielmehr bedarf es der Entpflichtung durch das Prozessgericht.

Tenor

Die Klage gilt nicht als zurückgenommen.

Der Einstellungsbeschluss vom 6. Januar 2020 wird einschließlich seiner Kostenentscheidung aufgehoben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

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