Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-08-05, 4a K 5371/19.A

4a K 5371/19.AVerwaltungsgericht05.08.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 4a K 5371/19.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-08-05

Aktenzeichen: 4a K 5371/19.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0805.4A.K5371.19A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2019 (Bundesamts-Aktenzeichen xxx) verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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