Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-07-21, 9a L 916/20.A

9a L 916/20.AVerwaltungsgericht21.07.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9a L 916/20.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-21

Aktenzeichen: 9a L 916/20.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0721.9A.L916.20A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9a. Kammer

Normen: AsylG § 71a; Richtlinie 2013/32 (Asylverfahrensrichtlinie) Art. 28 Abs. 2

Tenor

    1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin X. aus N. wird abgelehnt.
    1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 2603/20 gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Mai 2020 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria wird angeordnet.
    1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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