Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-07-06, 4 L 540/20

4 L 540/20Verwaltungsgericht06.07.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 4 L 540/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-06

Aktenzeichen: 4 L 540/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0706.4L540.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1

Tenor

  • Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
  • Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

­ G r ü n d e :

Das Gericht konnte ohne die von den Antragstellern - offenbar auch für das Eilverfahren - begehrte Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Eilantrag entscheiden. Entscheidungen über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung können, da sie durch Beschluss ergehen (§ 123 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 3 VwGO). Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert hätten, sind nicht ersichtlich. Die Antragsteller hatten die Möglichkeit, schriftlich zu den der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen.

Der Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Antrag der Antragsteller auf Aufnahme V. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 Zivilprozessordnung sind der Anordnungsan­spruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

Die Antragsteller haben nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, einen Anspruch auf Neubescheidung über die Aufnahme C. zu haben.

Gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG NRW - entscheidet über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Nach Abs. 2 S. 1 dieser Vorschrift kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden (S. 2). Solche besonderen Aufnahmevoraussetzungen, -verfahren und -kriterien regelt für das Gymnasium insbesondere § 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-SI).

Die Aufnahmekapazität der Jahrgangsstufe 5 des I. ist erschöpft. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der gemäß § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SchulG NRW nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218) in der Fassung vom 23. Mai 2019 (GV.NRW. S. 256) - VO - zu ermittelnden Klassenstärke. Bezüglich der Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums setzt § 6 Abs. 5 VO den Klassenfrequenzrichtwert auf 27 Schülerinnen und Schüler sowie eine Bandbreite von 25-29 Schülerinnen und Schüler fest. Vorliegend hat die Schulleiterin die vorgegebene Bandbreite mit 31 Kindern bereits um 2 überschritten, also bei vier Eingangsklassen insgesamt eine Kapazität von 124 Schülerinnen und Schülern festgesetzt, obwohl eine Überschreitung der Bandbreite § 6 Abs. 5 VO, wenn - wie hier - mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang gebildet werden, grundsätzlich nur um eine Schülerin oder einen Schüler zulässig ist. Die Antragsteller sind dadurch jedoch nicht in ihren Rechten verletzt, weil dieser Fehler die Aufnahme­chancen M. erhöht hat.

Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Beigeladene habe die Bildung einer weiteren Eingangsklasse ermöglichen müssen.

Die Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang bestimmt der Schulträger in der Regel sowohl jahrgangsübergreifend (Zügigkeit) als auch jahrgangsbezogen (Zahl der Eingangsklassen; „Mehrklasse“) als eine für den Schulleiter verbindliche Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW.

OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 - 19 A 160/12 u. a. - juris, Rn. 54 f.; Beschlüsse vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 22, vom 20. August 2014 - 19 B 961/14 -, juris, Rn. 3 m. w. N. und vom 30. März 2020 - 19 B 1212/19 -, juris Rn. 3.

Bei der Rahmenfestlegung handelt es sich um eine Organisationsentscheidung des Schulträgers, mit der er seine Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens wahrnimmt. Diese Verantwortung besteht in der Verpflichtung, Schulen bei einem entsprechenden Bedürfnis in seinem Gebiet zu errichten und fortzuführen (§ 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW), hierzu u. a. die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lernmittel bereitzuhalten und zu unterhalten (§ 79 SchulG NRW) sowie durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten und hierzu die Schulgrößen festzulegen (§ 81 Abs. 1 SchulG NRW). Der Schulträger hat hierbei die Schulentwicklungsplanung (§ 80 SchulG NRW), insbesondere die Planungsvorgaben des § 80 Abs. 5 SchulG NRW zu berücksichtigen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris m.w.N.

Dem Schulträger steht bei der Rahmenfestlegung nach § 46 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

Nach diesen Maßstäben ist sowohl die Festlegung der (jahrgangsübergreifenden) Zügigkeit als auch die Ablehnung einer „Mehrklasse“ für das Schuljahr 2020/21 durch die Beigeladene nicht zu beanstanden.

Der Rat der Beigeladenen hat im Rahmen der Schulentwicklungsplanung im Jahr 2015 eine Vierzügigkeit für alle drei weiterführenden Schulen, darunter auch das H. festgelegt. Diese Organisationsentscheidung ist vom Ermessensspielraum der Beigeladenen gedeckt, weil sie den Planungsvorgaben des § 80 Abs. 5 SchulG NRW entspricht. Die Beigeladene hat bei der Entscheidung (vgl. Sitzungsvorlage des Ausschusses für Schule Kultur und Sport vom 12. Mai 2015) die verschiedenen Schulen und Schulstandorte und deren gleichmäßige Auslastung sowie das Ziel, dauerhaft alle drei Schulformen (Realschule, Gymnasium und Gesamtschule) vorzuhalten, in den Blick genommen. Zudem hat sie die „Einpendler“ aus anderen Gemeinden dadurch berücksichtigt, dass sie bei einem errechneten Bedarf für Waltroper Schülerinnen und Schüler von insgesamt 8 bis 9 Parallelklassen pro Jahrgang ein Angebot von insgesamt 12 Klassen pro Jahrgang vorgesehen hat.

Abweichend von der jahrgangsübergreifenden Zügigkeit kann der Schulträger die Zahl der Eingangsklassen für ein einzelnes Schuljahr durch eine Entscheidung nach § 6 Abs. 7 Satz 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW bestimmen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 - 19 A 160/12 u. a. -, juris Rn. 55; vgl. nunmehr die ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage zur Bildung von Mehrklassen: § 81 Abs. 4 SchulG NRW in der Fassung vom 29. Mai 2020, GV.NRW 2020 S. 358 ff.

Vorliegend hat die Beigeladene, indem sie in Kenntnis des Anmeldeüberhangs auch für das Schuljahr 2020/21 an der Bildung von (nur) vier Eingangsklassen festgehalten hat (vgl. Beschluss des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport vom 12. März 2020, Ratsbeschluss vom 5. Mai 2020), ihr Organisationsermessen rechtmäßig ausgeübt. Dass die Bildung einer weiteren Eingangsklasse im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich gewesen wäre, damit das Bildungsangebot der Schulform „Gymnasium“ in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann (vgl. § 78 Abs. 4 S. 3 SchulG NRW), ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Alle angemeldeten Waltroper Schülerinnen und Schüler sowie 28 „Einpendler“ konnten aufgenommen werden; die umliegenden Städte Lünen, Castrop-Rauxel, Datteln, Dortmund und Selm halten eigene Gymnasien vor. Das Bedürfnis für die Einrichtung einer zusätzlichen Eingangsklasse besteht nicht schon dann, wenn nicht alle Schülerinnen und Schüler ihre Aufnahme am nächstgelegenen Gymnasium verwirklichen können. Auch die Schulleiterin des H.s T. sowie der Vertreter der S. Z. haben ihr Votum für eine Mehrklasse nicht mit einer entsprechenden Notwendigkeit zur Wahrung des Bildungsangebotes begründet. K. hat vielmehr ausgeführt (vgl. Sitzungsvorlage des Ausschusses für Schule, Kultur, Sport vom 9. März 2020), dass Ablehnungsentscheidungen dem Ruf der Schule schaden könnten und in den kommenden Jahren dann weniger Schülerinnen und Schüler am H. angemeldet würden. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Beigeladene diesen Erwägungen wenig Gewicht beigemessen und der Beibehaltung der vier Eingangsklassen gegenüber dem Schulwahlverhalten der Eltern und dem daraus resultierenden Anmeldeüberhang den Vorzug gegeben hat. Ermessensfehlerfrei hat sie dabei Gleichbehandlungsgesichtspunkte - die S. hatte bei vergleichbarer Ausgangslage einer Mehrklassenbildung an der Gesamtschule nicht zugestimmt - sowie den entstehenden finanziellen Mehraufwand in ihre Entscheidung eingestellt.

Die Schulleiterin hat die auf der Grundlage der Vierzügigkeit ermittelten 124 Plätze in nicht zu beanstandender Weise vergeben.

Da sich 140 Schülerinnen und Schüler um einen Schulplatz beworben hatten, war zwischen diesen ein Auswahlverfahren durchzuführen, wobei die Schulleiterin zunächst alle gemeindeangehörigen Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen hat. Dieses Vorgehen ist entgegen der Ansicht der Antragsteller rechtmäßig. Nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW kann Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 SchulG NRW besuchen können, die Aufnahme verweigert werden, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt und der Schulträger eine entsprechende Festlegung getroffen hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Rat der Beigeladenen hat in seiner Sitzung am 3. Dezember 2015 die Abweisung gemeindefremder Kinder bei Kapazitätsüberschreitung beschlossen, die Zahl der Anmeldungen übersteigt auch tatsächlich die Aufnahmekapazität der Schule und alle angemeldeten auswärtigen Schülerinnen und Schüler haben in ihrem Heimatort das Schulformangebot „Gymnasium“. Dass der Sohn der Antragsteller ein Gymnasium in Lünen grundsätzlich nicht besuchen kann, ist weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Die Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin wird auch durch die von den Antragstellern nachträglich vorgetragenen, durch Zeitablauf entstandenen Erschwernisse (späte Ablehnungsentscheidung, inzwischen abgeschlossene Aufnahmeverfahren in Lünen) nicht in ihrer Rechtmäßigkeit berührt.

Die bevorzugte Aufnahme gemeindeangehöriger Schülerinnen und Schüler begegnet auch unter Berücksichtigung des von den Antragstellern zitierten Urteils des OVG NRW vom 23. Januar 2019 (19 A 2303/17) keinen rechtlichen Bedenken. Anders als in dem dort entschiedenen Fall existiert hier eine Festlegung des Schulträgers nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW.

Hinsichtlich der Vergabe der danach noch vorhandenen 28 Plätze hatte die Schulleiterin nach § 1 Abs. 2 APO-SI zunächst Härtefälle zu berücksichtigen und im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 APO-SI genannten Kriterien heranzuziehen. Die Schulleiterin hat keinen Härtefall anerkannt. Auch bei dem Sohn der Antragsteller ist in ermessensfehlerfreier Weise nicht von einem Härtefall ausgegangen worden. Das - nachvollziehbare - Interesse des Sohnes der Antragsteller mit seinen Freunden aus der Grundschulzeit gemeinsam auf ein Gymnasium zu gehen, teilt er mit vielen anderen Schülern. Es ist keine außergewöhnliche Sondersituation, die einen vorrangigen Aufnahmeanspruch - und eine entsprechende Verminderung der Aufnahmechancen anderer Schülerinnen und Schüler - begründet.

In nicht zu beanstandender Weise hat die Schulleiterin zur Vergabe der vorhandenen Plätze lediglich das Kriterium „Losverfahren“ nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 APO-SI herangezogen. Hierbei hat der Sohn der Antragsteller keinen Schulplatz erhalten.

§ 1 Abs. 2 Satz 1 APO-SI stellt die Auswahl der dort abschließend aufgezählten Aufnahmekriterien in das Ermessen des Schulleiters. Es ist grundsätzlich als sachgerecht anzusehen und entspricht verbreiteter Ermessenspraxis, im Sinne einer gleichberechtigten Aufnahmechance aller angemeldeten Schülerinnen und Schüler das Losverfahren zu wählen.

Anders als die Antragsteller meinen, war die Schulleiterin auch nicht gehalten, die Auswahlentscheidung anhand der Schulformempfehlungen zu treffen. Das folgt allein daraus, dass die Schulformempfehlung kein Kriterium nach § 1 Abs. 2 APO-SI darstellt. Die Schulformwahlfreiheit der Eltern wird durch die Schulformempfehlung der Grundschule gerade nicht eingeschränkt, Aufnahmevoraussetzung ist lediglich die Versetzung in Klasse 5.

Vgl. zum Rechtscharakter der Schulformempfehlung: Weber in Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 11 Rn. 5.1 f.

Das von den Antragstellern „geforderte“ Kriterium der „Leistungsheterogenität“ ist nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 4 APO-SI ohnehin nur bei Gesamtschulen und Sekundarschulen heranzuziehen.

Letztlich folgt ein Aufnahmeanspruch des Sohnes der Antragsteller nicht aus einer Zusicherung durch die Schulleiterin. Eine wirksame und rechtsverbindliche Zusicherung eines Schulplatzes liegt nicht vor. Nach § 38 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) ist eine Zusage, eine bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung) nur wirksam, wenn sie schriftlich ergeht. Eine schriftliche Zusicherung haben die Antragsteller nicht erhalten. Soweit die Schulleiterin den Bewerberinnen und Bewerbern bereits eine in Form eines Kleeblatts gestaltete Einladung zu einem Kennenlernnachmittag ausgehändigt hat, lässt diese schon nach ihrem objektiven Erklärungswert keinen Rechtsbindungswillen im Hinblick auf eine positive Aufnahmeentscheidung erkennen. Gleiches gilt, soweit die Schulleiterin bei der Anmeldung darauf hingewiesen hat, dass in den vergangenen Jahren keine Ablehnungsentscheidungen ergangen seien. Mit dieser Auskunft hat sie die Aufnahme für das kommende Schuljahr nicht verbindlich versprochen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei der hälftige Ansatz des Auffangstreitwertes dem summarischen Charakter der Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung trägt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegen­standes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließen­de Gericht ihr nicht abhilft.

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