Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-07-01, 5 L 442/20

5 L 442/20Verwaltungsgericht01.07.2020

Regest

Wasserpfeifengaststätten (Shisha-Bars) sind hinreichend abgrenzbare, in der sozialen sowie ökonomischen Realität vorkommende Anlagen und daher ein möglicher Gegenstand von bauleitplanerischen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 5 L 442/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-01

Aktenzeichen: 5 L 442/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0701.5L442.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: BauGB § 15; GO NRW § 41 Abs 1, Abs 2; BauNVO § 1 Abs 5, Abs 9

Leitsätze

Wasserpfeifengaststätten (Shisha-Bars) sind hinreichend abgrenzbare, in der sozialen sowie ökonomischen Realität vorkommende Anlagen und daher ein möglicher Gegenstand von bauleitplanerischen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO.

Tenor

beschlossen:

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  1. Der Streitwert wird auf 31.029,62 Euro festgesetzt.

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