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9 K 4921/15•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-06-26, 9 K 4921/15
9 K 4921/15Verwaltungsgericht26.06.2020
Zum Anspruch auf Erhaltung der Eigenart eines Mischgebiets.
Entscheidungsdatum: 2020-06-26
Aktenzeichen: 9 K 4921/15
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0626.9K4921.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: BauGB § 30 Abs 1; § 34 Abs 2; BauNVO § 6 Abs 1; § 6 Abs 2
Zum Anspruch auf Erhaltung der Eigenart eines Mischgebiets.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Im Übrigen darf die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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