Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-06-25, 20 K 998/20

20 K 998/20Verwaltungsgericht25.06.2020

Regest

1. Ein Anspruch auf Informationszugang gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW zu den Verwaltungsvorgängen eines Gerichts betreffend die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung sowie die Archivanbietung der Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen ist nur gegeben, soweit die begehrten Informationen bei dem Gericht tatsächlich (noch) vorhanden sind.2. Für eine Klage auf Informationszugang fehlt in der Regel bereits das Rechtsschutzinteresse, soweit die begehrten Auskünfte bereits erteilt wurden.3. Für eine Klage, mit der die Rechtswidrigkeit einer nach § 7 Abs. 1 und 2 IFG NRW verweigerten Informationsgewährung festgestellt werden soll, fehlt in der Regel das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Frage, ob Ausschlussgründe im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 IFG NRW vorliegen, ist anhand jedes Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist insofern der Inhalt der jeweils vom Akteneinsichtsbegehren umfassten Akte. Insofern scheidet eine grundsätziche Klärung des Vorliegens eines solchen Ausschlussgrundes für mögliche weitere Anträge in andere Akten aus.4. Eine Klage, die allein darauf gerichtet ist, der Behörde aufzugeben, einem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen, ist bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Ein subjektiver Anspruch auf Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich weder aus § 37 Abs. 6 VwVfG NRW noch aus § 58 Abs. 1 VwGO.5. Für eine Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, dass die Vernichtung von bereits ausgesonderten Geschäftsverteilungsplänen eines Gerichts rechtswidrig gewesen ist, fehlt in der Regel das erforderliche Feststellungsinteresse.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 20 K 998/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-25

Aktenzeichen: 20 K 998/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0625.20K998.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Kammer

Normen: IFG NRW § 4 Abs 1

Leitsätze

  1. Ein Anspruch auf Informationszugang gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW zu den Verwaltungsvorgängen eines Gerichts betreffend die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung sowie die Archivanbietung der Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen ist nur gegeben, soweit die begehrten Informationen bei dem Gericht tatsächlich (noch) vorhanden sind.
  2. Für eine Klage auf Informationszugang fehlt in der Regel bereits das Rechtsschutzinteresse, soweit die begehrten Auskünfte bereits erteilt wurden.
  3. Für eine Klage, mit der die Rechtswidrigkeit einer nach § 7 Abs. 1 und 2 IFG NRW verweigerten Informationsgewährung festgestellt werden soll, fehlt in der Regel das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Frage, ob Ausschlussgründe im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 IFG NRW vorliegen, ist anhand jedes Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist insofern der Inhalt der jeweils vom Akteneinsichtsbegehren umfassten Akte. Insofern scheidet eine grundsätziche Klärung des Vorliegens eines solchen Ausschlussgrundes für mögliche weitere Anträge in andere Akten aus.
  4. Eine Klage, die allein darauf gerichtet ist, der Behörde aufzugeben, einem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen, ist bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Ein subjektiver Anspruch auf Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich weder aus § 37 Abs. 6 VwVfG NRW noch aus § 58 Abs. 1 VwGO.
  5. Für eine Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, dass die Vernichtung von bereits ausgesonderten Geschäftsverteilungsplänen eines Gerichts rechtswidrig gewesen ist, fehlt in der Regel das erforderliche Feststellungsinteresse.

Tenor

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt XX aus XX für die beabsichtigten Klageanträge zu 1. bis 3. einer noch zu erhebenden Klage gewährt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

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