Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-06-23, 9 K 4695/19

9 K 4695/19Verwaltungsgericht23.06.2020

Regest

Einer rechtmäßigen und mit einer angemessenen Frist versehenen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann der Betroffene regelmäßig nicht entgegenhalten, dass er außerstande gewesen wäre, das geforderte Gutachten zu erbringen, weil die von ihm ausgewählte Gutachtenstelle einen längerfristigen Abstinenznachweis verlangt hätte. Zum Zusammenwirken von Amtsermittlungspflicht der Behörde und Mitwirkungspflicht des Betroffenen im Zusammenhang des § 11 Abs. 6 FeV.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9 K 4695/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-23

Aktenzeichen: 9 K 4695/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0623.9K4695.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: FeV § 11 Abs 6 Satz 1, § 11 Abs 6 Satz 2, § 11 Abs 6 Satz 5,§ 11 Abs 8; § 14 Abs 1 Satz 3

Leitsätze

Einer rechtmäßigen und mit einer angemessenen Frist versehenen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann der Betroffene regelmäßig nicht entgegenhalten, dass er außerstande gewesen wäre, das geforderte Gutachten zu erbringen, weil die von ihm ausgewählte Gutachtenstelle einen längerfristigen Abstinenznachweis verlangt hätte.

Zum Zusammenwirken von Amtsermittlungspflicht der Behörde und Mitwirkungspflicht des Betroffenen im Zusammenhang des § 11 Abs. 6 FeV.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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