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6 K 825/18•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-06-23, 6 K 825/18
6 K 825/18Verwaltungsgericht23.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-23
Aktenzeichen: 6 K 825/18
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0623.6K825.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: BauO NRW 2000 § 61
Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung für in der Hauptsache erledigt erklärten Teils wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Für die Klägerin ist das Urteil hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.
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