Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-06-19, 15 K 5732/18

15 K 5732/18Verwaltungsgericht19.06.2020

Regest

Bei der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegenüber einem Ratsmitglied handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Ratsmitglieder sind keine Amtsträger nach dem StGB. Das Bewerbungsverfahren und die Wahl eines Beigeordneten sind keine von Natur aus geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit. Die Wahl eines Beigeordneten ist keine geheimhaltungsbedürftige Personalangelegenheit.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 K 5732/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-19

Aktenzeichen: 15 K 5732/18

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0619.15K5732.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: VwGO § 42 Abs 1; VwVfG § 35; GO NRW § 29 Abs 3; GO NRW § 30 Abs 1; GO NRW § 30 Abs 6; GO NRW § 43 Abs 2 Nr 1; GO NRW § 48 Abs 2; GO NRW § 50; GO NRW § 71; StGB § 11 Abs 1

Leitsätze

Bei der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegenüber einem Ratsmitglied handelt es sich um einen Verwaltungsakt.

Ratsmitglieder sind keine Amtsträger nach dem StGB.

Das Bewerbungsverfahren und die Wahl eines Beigeordneten sind keine von Natur aus geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit.

Die Wahl eines Beigeordneten ist keine geheimhaltungsbedürftige Personalangelegenheit.

Tenor

Die Beschlüsse des Rates der Beklagten vom 27. September 2018 sowie die entsprechenden Ordnungsgeldbescheide vom 12. Oktober 2018 den jeweiligen Kläger betreffend werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

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