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6 K 3517/19•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-06-08, 6 K 3517/19
6 K 3517/19Verwaltungsgericht08.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-08
Aktenzeichen: 6 K 3517/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0608.6K3517.19.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: BauO NRW 2018 § 10; BauGB § 35
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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