Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-06-08, 6 K 3517/19

6 K 3517/19Verwaltungsgericht08.06.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 6 K 3517/19 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2020-06-08

Aktenzeichen: 6 K 3517/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0608.6K3517.19.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: BauO NRW 2018 § 10; BauGB § 35

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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