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5a K 10808/17.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-05-25, 5a K 10808/17.A
5a K 10808/17.AVerwaltungsgericht25.05.2020
Kein allgemeines Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen der aktuellen Covid-19-Pandemie in Afghanistan
Entscheidungsdatum: 2020-05-25
Aktenzeichen: 5a K 10808/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0525.5A.K10808.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5a. Kammer
Normen: AsylG §§ 3, 4; AufenthG, § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG
Kein allgemeines Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen der aktuellen Covid-19-Pandemie in Afghanistan
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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