Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-05-15, 14 L 596/20

14 L 596/20Verwaltungsgericht15.05.2020

Regest

Im Rahmen einer Interessenabwägung geht das öffentliche Interesse am Infektionsschutz im vorliegenden Einzelfall dem Interesse der Versammlungsanmelderin an dem gewählten Versammlungsort vor.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 L 596/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-15

Aktenzeichen: 14 L 596/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0515.14L596.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: VersG § 15; CoronaSchVO § 13; CoronaSchVO § 11

Leitsätze

Im Rahmen einer Interessenabwägung geht das öffentliche Interesse am Infektionsschutz im vorliegenden Einzelfall dem Interesse der Versammlungsanmelderin an dem gewählten Versammlungsort vor.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    1. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

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