Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-05-04, 9 L 347/20

9 L 347/20Verwaltungsgericht04.05.2020

Regest

Weil § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV der Behörde erlaubt, mehrere Gutachtenanordnungen zu treffen, vermag jede einzelne Gutachtenanordnung die Folge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV selbstständig zu begründen und zu tragen. Dies gilt für den Fall, dass die Behörde zeitgleich nach § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV mehrere Gutachtenanordnungen voneinander unabhängig zur Aufklärung unterschiedlicher fachlicher Fragenkomplexe erlässt.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9 L 347/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-04

Aktenzeichen: 9 L 347/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0504.9L347.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: StVG § 3 Abs 1 Satz 1; VwVfG § 46; FeV § 11 Abs 2 Satz 1, § 11 Abs 2 Satz 3 Nr 1; § 11 Abs 2 Satz 4, § 11 Abs 6, § 11 Abs 8 Satz 1, § 11 Abs 8 Satz 2,; § 12 Abs 8, § 46 Abs 1, § 46 Abs 3, Anl 4 Ziff 4.5, Anl 4 Ziff 6.6

Leitsätze

Weil § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV der Behörde erlaubt, mehrere Gutachtenanordnungen zu treffen, vermag jede einzelne Gutachtenanordnung die Folge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV selbstständig zu begründen und zu tragen. Dies gilt für den Fall, dass die Behörde zeitgleich nach § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV mehrere Gutachtenanordnungen voneinander unabhängig zur Aufklärung unterschiedlicher fachlicher Fragenkomplexe erlässt.

Tenor

    1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

    1. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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