Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-04-29, 20 L 526/20

20 L 526/20Verwaltungsgericht29.04.2020

Regest

Auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit für ein demokratisches Zusammenleben ist das Verbot einer Versammlung rechtmäßig, wenn nicht sichergestellt ist, dass die für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) eingehalten werden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 20 L 526/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-29

Aktenzeichen: 20 L 526/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0429.20L526.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Kammer

Normen: GG Art 2 Abs 2 Satz 1, GG Art 8; IfSG § 28; CoronaSchVO NRW § 11 Abs 1, CoronaSchVO § 11 Abs 3

Leitsätze

Auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit für ein demokratisches Zusammenleben ist das Verbot einer Versammlung rechtmäßig, wenn nicht sichergestellt ist, dass die für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) eingehalten werden.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  1. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

  2. Der Tenor des Beschlusses ist den Beteiligten vorab telefonisch bekanntzugeben.

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