Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-04-29, 20 L 516/20

20 L 516/20Verwaltungsgericht29.04.2020

Regest

1. Das in § 2 CoronaSchVO NRW (in der am 29. April 2020 gültigen Fassung) geregelte Besuchsverbot in stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ist auch in Anbetracht der erheblichen Einschränkungen der Grundrechte sowohl der Bewohner und Patienten als auch der Angehörigen verhältnismäßig. 2. Die Kammer hat auch gegen die Regelung in § 2 Abs. 2a CoronaSchVO NRW keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Verbot, die Einrichtung mit anderen Personen als den in Satz 2 Genannten zu verlassen, ist die Kehrseite des Besuchsverbots. Die Absätze 2 und 2a stellen in ihrer Gesamtschau sicher, dass die Bewohner und Patienten grundsätzlich keinen Kontakt zu Dritten haben. 3. Ausnahmen von dem Besuchsverbot sind nur unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung durch die Einrichtungsleitung zulassen, wenn dies medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten). 4. Verweigert die Einrichtungsleitung die Erteilung einer Ausnahme zu Unrecht, kann die nach § 14 CoronaSchVO NRW zuständige Behörde die Einrichtungsleitung anweisen, eine Ausnahme zu erteilen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 20 L 516/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-29

Aktenzeichen: 20 L 516/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0429.20L516.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Kammer

Normen: GG Art 2 Abs 2 Satz 1, GG Art 6; IfSG § 28 Abs 1; CoronaSchVO NRW § 2 Abs 2, CoronaSchVO § 2 Abs 2a, CoronsSchVO NRW § 14

Leitsätze

  1. Das in § 2 CoronaSchVO NRW (in der am 29. April 2020 gültigen Fassung) geregelte Besuchsverbot in stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ist auch in Anbetracht der erheblichen Einschränkungen der Grundrechte sowohl der Bewohner und Patienten als auch der Angehörigen verhältnismäßig.

  2. Die Kammer hat auch gegen die Regelung in § 2 Abs. 2a CoronaSchVO NRW keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Verbot, die Einrichtung mit anderen Personen als den in Satz 2 Genannten zu verlassen, ist die Kehrseite des Besuchsverbots. Die Absätze 2 und 2a stellen in ihrer Gesamtschau sicher, dass die Bewohner und Patienten grundsätzlich keinen Kontakt zu Dritten haben.

  3. Ausnahmen von dem Besuchsverbot sind nur unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung durch die Einrichtungsleitung zulassen, wenn dies medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).

  4. Verweigert die Einrichtungsleitung die Erteilung einer Ausnahme zu Unrecht, kann die nach § 14 CoronaSchVO NRW zuständige Behörde die Einrichtungsleitung anweisen, eine Ausnahme zu erteilen.

Tenor

    1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass die Antragsteller ihre gemeinsame Tochter N. am kommenden Wochenende, d.h. am 2. und 3. Mai 2020, unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen (Übergabe und Aufenthalt nur in einem gesonderten Raum, Tragen von Mund-Nasen-Schutz während der gesamten Besuchszeit) und nach Hygieneunterweisung jeweils täglich bis zu drei Stunden in der M. L. besuchen dürfen und ihr Nahrung anreichen dürfen, soweit die Antragsteller in den jeweils vergangen 14 Tagen vor dem jeweiligen Besuchstermin keine Corona-Symptomatik aufgewiesen haben (Husten, Fieber, Atembeschwerden).

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner 30 % und die Antragsgegnerin 70 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind hiervon ausgenommen; diese trägt die Beigeladene selbst.

    1. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
    1. Den Beteiligten ist der Beschluss vorab per Fax bekanntzugeben.

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