Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-03-02, 20 K 5442/19

20 K 5442/19Verwaltungsgericht02.03.2020

Regest

Aus dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Auskunft über die besondere berufliche, fachliche oder persönliche "Qualifikation" von Familienrichterinnen und Familienrichtern, die gemäß § 23b Abs. 3 GVG in den Abteilungen für Familiensachen eingesetzt werden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 20 K 5442/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-02

Aktenzeichen: 20 K 5442/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0302.20K5442.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Kammer

Normen: IFG NRW § 4 Abs 1; IFG NRW § 9 Abs 1

Leitsätze

Aus dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Auskunft über die besondere berufliche, fachliche oder persönliche "Qualifikation" von Familienrichterinnen und Familienrichtern, die gemäß § 23b Abs. 3 GVG in den Abteilungen für Familiensachen eingesetzt werden.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus C. für eine noch zu erhebende Klage wird abgelehnt.

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