projekte
20 K 5442/19•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-03-02, 20 K 5442/19
20 K 5442/19Verwaltungsgericht02.03.2020
Aus dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Auskunft über die besondere berufliche, fachliche oder persönliche "Qualifikation" von Familienrichterinnen und Familienrichtern, die gemäß § 23b Abs. 3 GVG in den Abteilungen für Familiensachen eingesetzt werden.
Entscheidungsdatum: 2020-03-02
Aktenzeichen: 20 K 5442/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0302.20K5442.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: IFG NRW § 4 Abs 1; IFG NRW § 9 Abs 1
Aus dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Auskunft über die besondere berufliche, fachliche oder persönliche "Qualifikation" von Familienrichterinnen und Familienrichtern, die gemäß § 23b Abs. 3 GVG in den Abteilungen für Familiensachen eingesetzt werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus C. für eine noch zu erhebende Klage wird abgelehnt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.