Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-02-25, 9 K 385/16

9 K 385/16Verwaltungsgericht25.02.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9 K 385/16 — Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-25

Aktenzeichen: 9 K 385/16

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0225.9K385.16.01

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3; BauNVO § 11 Abs. 3

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29. Juni 2016 verpflichtet, der Klägerin die mit Formularantrag vom 30. Juli 2015 beantragte Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Lebensmitteldiscountmarkts F.----straße in I. (Gemarkung I. , Flur , Flurstück ) zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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