Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-02-19, 15 K 5463/19

15 K 5463/19Verwaltungsgericht19.02.2020

Regest

Hinsichtlich des Informationsanspruchs nach § 4 Abs. 1 IFG NRW stellen §§ 21 g Abs. 7, 21 e Abs. 9 GVG spezielle Regelungen dar, die das Einsichtsrecht nur auf die allgemeinen bzw. spruchkörperinternen Geschäftsverteilfungspläne des laufenden Geschäftsjahres einräumen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 K 5463/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-19

Aktenzeichen: 15 K 5463/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0219.15K5463.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: VwGO § 40; EGGVG § 23; IFG § 4; GVG § 21 g Abs 7; GVG § 21 e Abs 9

Leitsätze

Hinsichtlich des Informationsanspruchs nach § 4 Abs. 1 IFG NRW stellen §§ 21 g Abs. 7, 21 e Abs. 9 GVG spezielle Regelungen dar, die das Einsichtsrecht nur auf die allgemeinen bzw. spruchkörperinternen Geschäftsverteilfungspläne des laufenden Geschäftsjahres einräumen.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage wird abgelehnt

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