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15 K 5463/19•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-02-19, 15 K 5463/19
15 K 5463/19Verwaltungsgericht19.02.2020
Hinsichtlich des Informationsanspruchs nach § 4 Abs. 1 IFG NRW stellen §§ 21 g Abs. 7, 21 e Abs. 9 GVG spezielle Regelungen dar, die das Einsichtsrecht nur auf die allgemeinen bzw. spruchkörperinternen Geschäftsverteilfungspläne des laufenden Geschäftsjahres einräumen.
Entscheidungsdatum: 2020-02-19
Aktenzeichen: 15 K 5463/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0219.15K5463.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: VwGO § 40; EGGVG § 23; IFG § 4; GVG § 21 g Abs 7; GVG § 21 e Abs 9
Hinsichtlich des Informationsanspruchs nach § 4 Abs. 1 IFG NRW stellen §§ 21 g Abs. 7, 21 e Abs. 9 GVG spezielle Regelungen dar, die das Einsichtsrecht nur auf die allgemeinen bzw. spruchkörperinternen Geschäftsverteilfungspläne des laufenden Geschäftsjahres einräumen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage wird abgelehnt
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